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Mitgliedschaft

So können Sie sich mit uns in Verbindung setzen

Sofern Sie die untenstehenden Bedingungen, gemäss unseren Statuten erfüllen, freuen wir uns über einen Antrag um Mitgliedschaft beim VKapoSG. Über weitere Details der Aufnahme informiert Sie jedes Mitglied des Verbandsvorstandes.

- PDF-Formular für die Anmeldung der Mitgliedschaft [330 KB]

Auf dem Postweg erreichen Sie uns unter der Adresse:

Verband der Kantonspolizei St. Gallen
Klosterhof 12
9001 St. Gallen


oder via Kontaktseite

II. Mitgliedschaft
Artikel 3 Allgemeines
Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Die Aktivmitgliedschaft beinhaltet obligatorisch eine Mitgliedschaft im VSPB.
Artikel 4 Aktivmitglied
Jeder Angehörige des Polizeikorps und der Grenzpolizei des Kantons St.Gallen kann Aktivmitglied des Verbandes werden.
Artikel 5 Passivmitglieder
Passivmitglieder können werden
a) pensionierte Polizeibeamte
b) aus dem kantonalen Polizeikorps austretende Verbandsmitglieder
c) beim Polizeikorps tätige Zivilangestellte nach mindestens zweijähriger vollamtlicher Tätigkeit
Artikel 6 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verband erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch Vorstandsbeschluss. Der Rekurs an die Hauptversammlung bleibt vorbehalten. Mit der Aufnahme beginnen die Rechte und Pflichten der Verbandsmitgliedschaft sowie diejenigen bei den Institutionen des VSPB.
Artikel 7 Ehrenmitglieder / Ehrungen
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung Mitgliedern verliehen, die sich um den Verband oder den Polizeistand besonders verdient gemacht haben.
Verbandsmitglieder, welche dem Verband 25 Jahre lang angehört haben, erhalten eine von der Hauptversammlung zu bestimmende Ehrung. Die Zugehörigkeit zu anderen Polizeibeamtenverbänden, welche dem VSPB angehören, wird angerechnet, sofern das Mitglied den entsprechenden Nachweis erbringt.
Artikel 8 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt bei:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Kündigung bei der Kantonspolizei (vorbehaltlich Art. 5 lit. b)
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes in grober Weise verletzt den Aufgaben und den Zielen des Verbandes trotz Mahnung zuwiderhandelt sich weigert den statuarischen Beschlüssen und den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Der Ausschlussantrag ist dem Mitglied unter Grundangabe mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen. Es muss ihm rechtliches Gehör gewährt werden.




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