Statuten
wir haben nichts zu verbergen, unsere Statuten können wir offen darlegen....
Statuten des Verbandes [333 KB]
Reglemente des Verbandes [2'907 KB]
Statuten
des
Verbandes der Kantonspolizei St. Gallen
(VKapoSG)
(Sektion des VSPB)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Der Verband der Kantonspolizei St. Gallen (VKapoSG) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen.
Der VKapoSG ist eine Sektion des Verbandes Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB).
Art. 2 Zweck
Der VKapoSG fördert, pflegt und wahrt die geistigen, beruflichen und gewerkschaftlichen Interessen des Polizeistandes und seiner Mitglieder.
Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral und bekennt sich zu den Grundrechten der Demokratie.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Allgemeines
Der VKapoSG besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliedschaft beinhaltet obligatorisch die Mitgliedschaft im VSPB, soweit jener diese zulässt.
Art. 4 Aktivmitglieder
Alle Mitarbeitenden der Kantonspolizei St. Gallen und von Gemeindepolizeien im Kanton St. Gallen können Aktivmitglieder des VKapoSG werden.
Art. 5 Passivmitglieder
Passivmitglieder können werden:
a) Aktivmitglieder, die in den Ruhestand treten
b) Aktivmitglieder, die als Mitarbeitende ausscheiden
c) Sympathisanten des VKapoSG
Art. 6 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung Mitgliedern verliehen, die sich um den VKapoSG oder den Polizeistand besonders verdient gemacht haben.
Art. 7 Beginn
Die Aufnahme in den VKapoSG erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Über Rekurse gegen ablehnende Entscheide beschliesst die Hauptversammlung.
Mit der Aufnahme in den VKapoSG beginnen die mit der Verbandsmitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
Art. 8 Ende
Die Mitgliedschaft endet mit:
a) dem Austritt
b) dem Ausschluss
c) dem Tod
d) dem Dienstende bei der Polizei, vorbehaltlich Art. 5
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des VKapoSG in grober Weise verletzt, den Aufgaben und den Zielen des Verbandes zuwiderhandelt oder sich weigert, den statutarischen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
III. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des VKapoSG sind:
a) die Gesamtheit der Mitglieder in der Urabstimmung
b) die Hauptversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsprüfungskommission
Art. 10 Urabstimmung
Eine Urabstimmung findet auf Anordnung des Vorstandes statt oder wenn die Hauptversammlung eine solche beschliesst. Mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder kann eine Urabstimmung schriftlich verlangen.
Von der Urabstimmung ausgenommen sind die statutarischen Geschäfte gemäss Art. 11 Abs. 4 lit. a) - h).
Art. 11 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Monate zum Voraus einberufen. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitglieder werden über allfällige Anträge rechtzeitig vor der Hauptversammlung in geeigneter Form orientiert.
Die Hauptversammlung wählt:
a) den Präsidenten
b) die weiteren Mitglieder des Vorstandes
c) die Rechnungsprüfungskommission
Die Hauptversammlung beschliesst über:
a) das Protokoll
b) die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Präsidenten
c) die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfungskommission
d) das Budget
e) den Mitgliederbeitrag
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Rekurse gemäss Art. 7 Abs. 2
h) den Ausschluss von Mitgliedern
i) Anträge von Mitgliedern und Vorstand
j) die Revision der Statuten und Reglemente
k) weitere Geschäfte
Die Hauptversammlung ehrt:
Verbandsmitglieder, welche dem Verband 25 Jahre lang angehört haben. Die Zugehörigkeit zu anderen Polizeiverbänden, welche dem VSPB angehören, wird angerechnet, sofern das Mitglied den entsprechenden Nachweis erbringt. Die Zugehörigkeit zu anderen dem VSPB angehörenden Verbänden wird angerechnet.
Art. 12 Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder eine solche unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangt.
Die Versammlung ist innert 30 Tagen nach Eingang eines rechtsgültigen Antrages durchzuführen.
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Er konstituiert sich nach der Wahl im Ressortsystem selber.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, wobei die Wiederwahl möglich ist.
Präsident kann auch ein Nichtmitglied des Verbandes sein.
Der Vorstand erlässt ein Reglement über seine Zusammensetzung, Befugnisse und Aufgaben.
Art. 14 Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche für 3 Jahre gewählt werden.
Die Rechnungsprüfungskommission prüft die finanziellen Geschäfte des VKapoSG sowie der Sterbefürsorgestiftung und erstattet der Hauptversammlung jährlich Bericht und Antrag.
IV Abstimmungen und Wahlen
Art. 15 Abstimmungen
a) Urabstimmung:
Bei Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.
Auf Antrag und mit Beschluss des Vorstandes sind in Angelegenheiten, die ausschliesslich Aktivmitglieder betreffen, nur diese stimmberechtigt.
b) Hauptversammlung
Bei Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Ohne gegenteiligen Beschluss werden Abstimmungen offen durchgeführt.
Auf Antrag und Beschluss der Hauptversammlung haben sich Passivmitglieder in Angelegenheiten, die ausschliesslich Aktivmitglieder betreffen, der Stimme zu enthalten. Sympathisanten haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
c) Auflösung, Fusion oder Übernahme:
Für den Beschluss über Auflösung, Fusion oder Übernahme des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Urabstimmung teilnehmenden Aktivmitglieder erforderlich
Art. 16 Wahlen
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
Der Versammlungsleiter hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Ohne gegenteiligen Beschluss werden Wahlen offen durchgeführt.
V. Finanzwesen
Art. 17 Mitgliederbeitrag / Haftung
Zur Deckung seiner Auslagen erhebt der VKapoSG von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese enthalten auch die zu leistenden Anteile an den VSPB, die Sterbekasse sowie die Verbandszeitung.
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Beiträge an die Sterbekasse sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen maximal Fr. 200.-- je Aktivmitglied und Fr. 100.-- je Passivmitglied.
Der VKapoSG haftet für seine Verbindlichkeiten allein mit dem Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 18 Entschädigungen
Mitglieder des Vorstandes und von Kommissionen erhalten für ihre Arbeit eine angemessene Entschädigung.
Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Honorierung und Entschädigung von Präsident, Vorstands- und Kommissionsmitgliedern.
Art. 19 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 20 Ausgabenkompetenz des Vorstandes
Zur Deckung von unvorhergesehenen Ausgaben, steht dem Vorstand eine jährliche Summe von bis zu Fr. 5'000.-- in eigener Kompetenz zur Verfügung.
Höhere Ausgaben bedürfen eines Beschlusses der Hauptversammlung.
VI. Sterbefürsorgestiftung
Art. 21 Sterbefürsorgestiftung
Der VKapoSG unterhält eine Sterbefürsorgestiftung. Einzelheiten hierzu regeln die Stiftungsurkunde vom 15. Juli 1944 sowie das Reglement.
Der Stiftung gehören alle Verbandsmitglieder obligatorisch an, welche auch Mitglieder des VSPB sind. Ausgenommen davon sind Sympathisanten.
VII. Versicherungen
Art. 22 Rechtsschutz
Der VKapoSG vermittelt seinen Aktivmitgliedern Rechtsschutz in Berufs- und Verbandsangelegenheiten. Einzelheiten hiezu regelt das Rechtsschutzreglement des VSPB.
Art. 23 Kollektivversicherungen
Der VKapoSG kann für Verbandsmitglieder Kollektivversicherungen abschliessen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 Fusion oder Übernahme
Der VKapoSG kann auf Beschluss der Urabstimmung mit einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Aktivmitglieder mit einer anderen Sektion des VSPB fusionieren oder von einer solchen übernommen werden.
Art. 25 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des VKapoSG kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Aktivmitglieder an der Urabstimmung beschlossen werden.
Bei Auflösung des VKapoSG ist das vorhandene Verbandsvermögen für mindestens 10 Jahre zuhanden eines neu zu gründenden Verbandes der Kantonspolizei zinstragend anzulegen.
Beschliesst der VKapoSG anlässlich einer Urabstimmung seine Auflösung, wählt die Versammlung eine Kommission, die das Verbandsvermögen zu verwahren hat.
Bei diesem Anlass muss entschieden werden, was mit dem Verbandsvermögen nach Ablauf der zehnjährigen Frist zu geschehen hat.
Art. 26 Neugründung
Wenn innert 10 Jahren von im aktiven Polizeidienst stehenden Personen ein neuer Berufsverband mit analogen Zielen gegründet wird, ist das gesamte Vermögen dem neuen Verband zu übergeben.
Art. 27 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit Annahme durch die Hauptversammlung vom 9. Mai 2003 und nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des VSPB in Kraft.
Rorschach, 09. Mai 2003
Im Namen des
Verbandes der Kantonspolizei St. Gallen
(VKapoSG)
Der Präsident: lic.iur. Jürg Grämiger
Der Aktuar Peter Bolt
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